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Urteil: Abschlussgebühr der Bausparkassen zulässig

Am 12.03.2009 ist eines von drei bundesweiten Musterverfahren entschieden worden. Das Landgericht Heilbronn hat eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall zurückgewiesen.
Demnach bleibt Bausparkassen die Möglichkeit ihren Kunden bei Vertragsabschluss eine Rechnung zu stellen. Die so genannte Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme ist zulässig. Die Verbraucherzentrale plant in Berufung zu gehen.

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