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Weiter Streit um Abschlussgebühr

Auch die dritte Klage der Verbraucherschutzzentrale wurde nun abgelehnt. Sie hatte sich gegen die LBS West, die Schwäbisch Hall und den Deutscher Ring Bausparkassen gewendet, in der Hoffnung, dass die Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag unzulässig sind.
Bausparkassen nehmen von den Kunden einen Provisionssatz, der zwischen 1 und 1,6 Prozent liegt. Dieses Geld wird als Verkaufsprovision ausgezahlt. Entweder an die Außendienstmitarbeiter oder an die Berater der Bank selbst. Wenn man nun einen Bausparvertrag mit einer Summe über 30 000 Euro abschließt, würden bei der ersten Einzahlung 300 Euro nicht in den Vertrag selbst fließen, sondern als Verkaufsprovision dienen.

Die Verbraucherschutzzentrale hält diese Gebühren für ungerechtfertigt. Die Bausparkassen hingegen stehen zu dieser Methode, da eine Kundenakquirierung nur funktioniere, wenn die Berater entsprechend belohnt würden. Verbraucherschützer wollen diesen Grundsatzstreit nun vor den Bundesgerichtshof bringen, denn durch die Zahlung einer Abschlussgebühr würde für den Kunden keine direkte Leistung erbracht.

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